Weitere Entscheidung unten: OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006

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   BVerwG, 26.06.2006 - 6 B 9.06   

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https://dejure.org/2006,3571
BVerwG, 26.06.2006 - 6 B 9.06 (https://dejure.org/2006,3571)
BVerwG, Entscheidung vom 26.06.2006 - 6 B 9.06 (https://dejure.org/2006,3571)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juni 2006 - 6 B 9.06 (https://dejure.org/2006,3571)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    GG Art. 3, 12, 12a, 59; EMRK Art. 4, 14; WPflG § 1
    Allgemeine Wehrpflicht; Wehrgerechtigkeit; Pflichtdienst für Männer; geschlechtsbezogene Diskriminierung; sachliche Gründe.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3, 12, 12a, 59
    Allgemeine Wehrpflicht; Pflichtdienst für Männer; Wehrgerechtigkeit; geschlechtsbezogene Diskriminierung; sachliche Gründe

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Beschränkung der allgemeinen Wehrpflicht auf Männer

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Beschränkung der allgemeinen Wehrpflicht auf Männer unter Beachtung des Diskriminierungsverbots in Art. 14 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK); Einordnung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in das deutsche Rechtssystem; ...

  • Judicialis

    GG Art. 3; ; GG Art. 12; ; GG Art. 12a; ; GG Art. 59; ; EMRK Art. 4; ; EMRK Art. 14; ; WPflG § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Diskriminierung durch Beschränkung allgemeiner Wehrpflicht auf Männer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2871
  • NVwZ 2006, 1426 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Berlin, 18.07.1994 - 2 S 21.94

    Bolzplatz; Ballfangzaun; Beengende Wirkung; Abstandsflächenvorschriften

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2006 - 6 B 9.06
    Doch kann er nicht angewendet werden, wenn der Sachverhalt des Rechtsstreits nicht unter den Tatbestand mindestens einer dieser Vorschriften fällt (EGMR EuGRZ 1995, 392, 393; EGMR NJW 2005, 875, 877).

    Seine vier Unterabsätze heben trotz ihrer Verschiedenheit auf den Grundgedanken des Allgemeininteresses, der gesellschaftlichen Solidarität und der Üblichkeit ab (EGMR, EuGRZ 1995, 392, 393).

    Jedoch können nur gewichtige Gründe den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte veranlassen, eine allein auf dem Geschlecht beruhende unterschiedliche Behandlung für mit der Konvention vereinbar zu erachten (EGMR, EuGRZ 1995, 392, 393).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2006 - 6 B 9.06
    Sie sind bei der Interpretation des nationalen Rechts, und zwar auch des Verfassungsrechts, allerdings zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307 Rn. 30 ff.).
  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2006 - 6 B 9.06
    Der EMRK kommt als nach Art. 59 Abs. 2 GG in die deutsche Rechtsordnung transformiertes Recht lediglich der Rang eines einfachen Bundesgesetzes zu (BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79, 740/81 und 284/85 - BVerwGE 74, 358 ).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2006 - 6 B 9.06
    Eine solche Darlegung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlichen noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2006 - 6 B 9.06
    Diese Vorschrift hat gleichen verfassungsrechtlichen Rang wie Art. 3 Abs. 2 und 3 GG; sie wäre somit - selbst als Ausnahmeregelung - gerechtfertigt, wenn man in der Dienstpflicht für Männer eine "Benachteiligung" im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG zu sehen hätte (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1960 - 1 BvL 21/60 - BVerfGE 12, 45, 52 f.; Beschluss vom 27. Dezember 2000 - BVerwG 6 B 63.00 -).
  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2006 - 6 B 9.06
    Ihr liegt die Vorstellung zugrunde, dass es Pflicht aller männlichen Staatsbürger ist, für den Schutz von Freiheit und Menschenwürde als den obersten Rechtsgütern der Gemeinschaft, deren personale Träger auch sie selbst sind, einzutreten (BVerfG, Urteil vom 13. April 1978 - 2 BvF 1/77 u.a. - BVerfGE 48, 127).
  • BVerwG, 10.11.1999 - 6 C 30.98

    Beachtlichkeit einer verfahrensfehlerhaften Einzelrichterübertragung im

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2006 - 6 B 9.06
    Der Senat hat zu der Frage der Beschränkung der Wehr- und Ersatzdienstpflicht auf Männer u.a. in seinem Urteil vom 10. November 1999 - BVerwG 6 C 30.98 - (BVerwGE 110, 40, 52 f.) wie folgt Stellung genommen: Dass Frauen - anders als Männer - in Friedenszeiten nicht zu einem Pflichtdienst herangezogen werden, beruht auf der Entscheidung des Verfassungsgebers in Art. 12a GG.
  • BVerwG, 19.01.2005 - 6 C 9.04

    Wehrpflicht; allgemeine Wehrpflicht; Wehrgerechtigkeit.

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2006 - 6 B 9.06
    In seinem Urteil vom 19. Januar 2005 - BVerwG 6 C 9.04 - (BVerwGE 122, 331) hat der Senat entschieden, dass die Einberufung von Wehrpflichtigen im Jahre 2004 den Anforderungen der Wehrgerechtigkeit entsprach, welche die umfassende und gleichmäßige Heranziehung der Wehrpflichtigen zu einer Dienstleistung gebietet und welche nur gewährleistet ist, wenn die Zahl derjenigen, die tatsächlich Wehrdienst leisten, der Zahl derjenigen, die nach Maßgabe der Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, zumindest nahe kommt (a.a.O. S. 337 ff.).
  • EGMR, 13.07.2004 - 69498/01

    Enger Verbund des Erbrechts zwischen Kindern und Eltern sowie zwischen Enkeln und

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2006 - 6 B 9.06
    Doch kann er nicht angewendet werden, wenn der Sachverhalt des Rechtsstreits nicht unter den Tatbestand mindestens einer dieser Vorschriften fällt (EGMR EuGRZ 1995, 392, 393; EGMR NJW 2005, 875, 877).
  • BVerwG, 27.12.2000 - 6 B 63.00

    Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter bei

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2006 - 6 B 9.06
    Diese Vorschrift hat gleichen verfassungsrechtlichen Rang wie Art. 3 Abs. 2 und 3 GG; sie wäre somit - selbst als Ausnahmeregelung - gerechtfertigt, wenn man in der Dienstpflicht für Männer eine "Benachteiligung" im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG zu sehen hätte (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1960 - 1 BvL 21/60 - BVerfGE 12, 45, 52 f.; Beschluss vom 27. Dezember 2000 - BVerwG 6 B 63.00 -).
  • EuGH, 09.07.1987 - 284/85

    Anforderungen an das Mitteilungsverfahren und Abstimmungsverfahren über die

  • BVerwG, 17.12.2020 - 1 C 30.19

    Nachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten bei Eheschließung nach Verlassen

    Zum anderen ist dem nationalen Gesetzgeber ein gewisser Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage einzuräumen, ob und in welchem Umfang Unterschiede zwischen Sachverhalten, die im Übrigen ähnlich sind, eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2006 - 6 B 9.06 - Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 26 Rn. 12).
  • BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20

    Zu den Anforderungen an eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs.

    Zum anderen ist dem nationalen Gesetzgeber ein gewisser Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage einzuräumen, ob und in welchem Umfang Unterschiede zwischen Sachverhalten, die im Übrigen ähnlich sind, eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2006 - 6 B 9.06 - Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 26 Rn. 12).
  • VG Potsdam, 17.02.2016 - 6 K 1995/15

    Asyl, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Eritrea)

    Als unzulässige Zwangs- oder Pflichtarbeit kommen daher nur solche Verpflichtungen in Betracht, die nicht dem Grundgedanken des Allgemeininteresses, der gesellschaftlichen Solidarität und der Üblichkeit entsprechen (vgl. EGMR, Entscheidung Nr. 13580/88 vom 18. Juli 1994, NVwZ 1995, 365; BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2006 - 6 B 9.06 -, juris -).
  • BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 50.20
    Zum anderen ist dem nationalen Gesetzgeber ein gewisser Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage einzuräumen, ob und in welchem Umfang Unterschiede zwischen Sachverhalten, die im Übrigen ähnlich sind, eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2006 - 6 B 9.06 - Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 26 Rn. 12).
  • BVerwG, 03.11.2006 - 6 B 21.06

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Nichtheranziehung zum Grundwehrdienst von

    Der Senat hält die gesetzlichen Neuregelungen, die auch in die Neubekanntmachung des Wehrpflichtgesetzes vom 30. Mai 2005 (BGBl I S. 1465) eingegangen sind, für sachgerecht und unter dem Gesichtspunkt der Wehrgerechtigkeit nicht für bedenklich (a.a.O. S. 343 f. bzw. S. 13; s. ferner die Beschlüsse vom 26. Juni 2006 BVerwG 6 B 9.06 NJW 2006, 2871 und vom 3. Juli 2006 BVerwG 6 B 23.06 juris ).
  • VG Münster, 25.06.2007 - 6 K 389/07

    Heranziehung zum Zivildienst nach vorheriger Zurückstellung wegen einer

    Insbesondere sind die Ausrichtung an dem - veränderten - Bedarf der Streitkräfte und den Grad der Eignung der Wehrpflichtigen zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags aus Art. 87 a GG sachliche Kriterien (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 - 6 C 9.04 -, www.bverwg.de, Rn. 50 = BVerwGE 122 S. 331; Beschluss vom 26. Juni 2006 - 6 B 9.06 -, www.bverwg.de = NJW 2006 S. 2871, Beschluss vom 3. Juli 2006 - 6 B 23.06 -, www.bverwg.de = JURIS; Beschluss vom 3. November 2006 - 6 B 21.06 -, www.bverwg.de = JURIS).
  • VG Saarlouis, 17.03.2009 - 2 K 1916/08

    Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG bei Inaussichtstellung der

    dazu Urteile vom 13.11.2006, a.a.O. und vom 19.01.2005 - 6 C 9/04 - sowie Beschluss vom 26.06.2006 - 6 B 9/06 -, jeweils zitiert nach juris.
  • VG Ansbach, 11.11.2009 - AN 11 K 08.01471

    Unzulässige Klageerhebung wegen fehlendem Widerspruchsverfahren in

    Die geschlechtsbezogene Differenzierung des Art. 12 a Abs. 4 Satz 2 GG im Hinblick auf die Verpflichtung zur Leistung des Wehr- oder Ersatzdienstes stelle keine geschlechtsbezogene Diskriminierung dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.06.2006, NJW 2006, 2871 f.).
  • BVerwG, 05.09.2008 - 6 PKH 16.08
    Der erkennende Senat hat sich wiederholt damit befasst und die allein für Männer geltende Wehrpflicht für verfassungsgemäß und europarechtskonform erklärt (Beschluss vom 3. Juli 2006 - BVerwG 6 B 23.06 - Rn. 8 ff.; Beschluss vom 26. Juni 2006 - BVerwG 6 B 9.06 - Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 26 m.w.N.).
  • VG Saarlouis, 30.12.2009 - 2 L 2153/09

    Erfolgloser Eilantrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit

    dazu Urteile vom 13.11.2006 - 6 C 22/05 - und vom 19.01.2005 - 6 C 9/04 - Beschluss vom 26.06.2006 - 6 B 9/06 -, NZW 2006, 2871; a.A. VG Köln, Beschluss vom 15.04.2005 - 8 K 8564/04 -.
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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 6 B 10895/06/OVG   

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https://dejure.org/2006,523
OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 6 B 10895/06/OVG (https://dejure.org/2006,523)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.09.2006 - 6 B 10895/06/OVG (https://dejure.org/2006,523)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. September 2006 - 6 B 10895/06/OVG (https://dejure.org/2006,523)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Verbotsverfügung betreffend das Angebot von Sportwetten; Zweck des Lottostaatsvertrags und Zweck der Monopolisierung des Glückspiels in Deutschland; Frage der Zulässigkeit des Angebots von Sportwetten in ...

  • Glücksspiel & Recht
  • Judicialis

    LGlSpG § 2; ; LGlSpG § 2 Abs. 2; ; LottStV § 1; ; LottStV § 5; ; LottStV § 5 Abs. 1; ; LottStV § 5 Abs. 2; ; LottStV § 16; ; LottStV § 16 Abs. 1; ; LottStV § 16 Abs. 1 S. 2

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Private Sportwetten sind verboten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Private Sportwetten sind verboten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Private Wettbüros müssen schließen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Private Wettbüros in Rheinland-Pfalz müssen schließen - Öffentliches Interesse hat Vorrang vor Interesse der Wettvermittler

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2006, 1426
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 6 B 10895/06
    Das öffentliche Interesse, dem Gesetzgeber die an der Bekämpfung der Spielsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtete Umgestaltung des Sportwettmonopols während der vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2006, 1261) dafür gesetzten Frist zu ermöglichen, überwiegt das Interesse von Wettvermittlern, die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten EG-ausländischer Buchmacher einstweilen fortzusetzen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Kammerbeschluss vom 4. Juli 2006 (WM 2006, 1644, juris) abweichend von dem am 27. April 2005 ergangenen Kammerbeschluss (GewArch 2005, 246 = NVwZ 2005, 1303) zum Ausdruck gebracht, dass unabhängig von einer Strafbarkeit ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verbots der unerlaubten Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten während der Übergangszeit besteht, die es dem Gesetzgeber im Urteil vom 28. März 2006 (NJW 2006, 1261) zur Neuregelung dieser Materie eingeräumt hat.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2006 (NJW 2006, 1261) deutlich gemacht, es sei mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten einem staatlichen Monopol vorbehalten werde, ohne dieses Monopol konsequent am Ziel der Begrenzung und Bekämpfung von Wettsucht und problematischem Spielverhalten auszurichten.

    Angesichts der auch im Übrigen weitgehend übereinstimmenden Interessenlage in den Bundesländern gilt auch für Rheinland-Pfalz die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 (NJW 2006, 1261) festgelegte Übergangsfrist für eine Umgestaltung des Glücksspielrechts.

    Denn es gibt für diese Buchmacher andere Möglichkeiten, auf dem deutschen Wettmarkt tätig zu werden, beispielsweise über das Internet (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1261).

    Die vom Land Rheinland-Pfalz beabsichtigte (LTDrs. 15/129) Aufrechterhaltung des Sportwettmonopols unter Beachtung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben wäre kaum möglich, wenn es während der vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2006, 1261) eingeräumten Übergangsfrist zu einer Öffnung des Sportwettenmarkts käme.

    Dem Gesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2006, 1261) aufgezeigte und von der Konferenz der Regierungschefs der Bundesländer am 22. Juni 2006 beschlossene Beibehaltung des Monopols nicht unmöglich zu machen, liegt im besonderen öffentlichen Interesse.

    Eine solche Entwicklung würde weder der vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2006, 1261) geforderten Eindämmung der Spiel- und Wettleidenschaft noch den vom Europäischen Gerichtshof (NJW 2004, 139 = GewArch 2004, 30 - Gambelli -) anerkannten Belangen des Verbraucherschutzes und der Verminderung von Gelegenheiten zum Spiel genügen.

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 6 B 10895/06
    Auch die Ausführungen des EuGH in der Rechtssache Gambelli (NJW 2004, 139 = GewArch 2004, 30) setzen gerade die Möglichkeit voraus, dass einzelne Mitgliedstaaten die in anderen Mitgliedstaaten erteilten Sportwettenerlaubnisse nicht anerkennen (so auch NdsOVG, GewArch 2005, 282 = NVwZ 2005, 1336; BayVGH, 22 BV 05.457, juris).

    Denn gegenüber dem Wettkunden handelt es sich bei einer solchen Wette um eine (grenzüberschreitende) Korrespondenzdienstleistung des EG-ausländischen Buchmachers, die dementsprechend grundsätzlich von dessen Dienstleistungsfreiheit (sowie evtl. auch von der Niederlassungsfreiheit des Art. 43 EGV) umfasst wird (vgl. auch EuGH, NJW 2004, 139 = GewArch 2004, 30 - Gambelli -).

    Ob die Untersagungsverfügung den Wettvermittler damit in der Möglichkeit beschränkt, in einem anderen EG-Staat am Dienstleistungsmarkt teilzunehmen (vgl. hierzu EuGH, NJW 1995, 2541 [2542], Rn 38 - Alpine Investments BV), erscheint zweifelhaft (vgl. auch Korte, NVwZ 2004, 1449 [1451]), zumal in der Gambelli-Entscheidung (NJW 2004, 139 = EuGH, GewArch 2004, 30, Rn 58) nur die Rede von den Grundfreiheiten des britischen Buchmachers ist, nicht aber von Grundfreiheiten der italienischen Vermittler.

    Als hinreichende Rechtfertigung für eine Beschränkung von Grundfreiheiten des EG-Vertrages hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Gambelli (NJW 2004, 139 = GewArch 2004, 30) eine systematische und kohärente Begrenzung der Wetttätigkeit angesehen.

    Eine solche Entwicklung würde weder der vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2006, 1261) geforderten Eindämmung der Spiel- und Wettleidenschaft noch den vom Europäischen Gerichtshof (NJW 2004, 139 = GewArch 2004, 30 - Gambelli -) anerkannten Belangen des Verbraucherschutzes und der Verminderung von Gelegenheiten zum Spiel genügen.

  • EuGH, 10.05.1995 - C-384/93

    Alpine Investments / Minister van Financiën

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 6 B 10895/06
    Um eine Grenzüberschreitung und damit die Anwendbarkeit des Art. 49 EGV auszulösen, genügt es auch, wenn die Vertragspartner in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten bleiben, die Dienstleistung selbst aber die Grenze überschreitet (sog. Korrespondenz-Dienstleistungen; EuGH, NJW 1995, 2541 [2542] - Alpine Investments BV -).

    Ob die Untersagungsverfügung den Wettvermittler damit in der Möglichkeit beschränkt, in einem anderen EG-Staat am Dienstleistungsmarkt teilzunehmen (vgl. hierzu EuGH, NJW 1995, 2541 [2542], Rn 38 - Alpine Investments BV), erscheint zweifelhaft (vgl. auch Korte, NVwZ 2004, 1449 [1451]), zumal in der Gambelli-Entscheidung (NJW 2004, 139 = EuGH, GewArch 2004, 30, Rn 58) nur die Rede von den Grundfreiheiten des britischen Buchmachers ist, nicht aber von Grundfreiheiten der italienischen Vermittler.

  • BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagungungsverfügung betreffend den

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 6 B 10895/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat im Kammerbeschluss vom 4. Juli 2006 (WM 2006, 1644, juris) abweichend von dem am 27. April 2005 ergangenen Kammerbeschluss (GewArch 2005, 246 = NVwZ 2005, 1303) zum Ausdruck gebracht, dass unabhängig von einer Strafbarkeit ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verbots der unerlaubten Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten während der Übergangszeit besteht, die es dem Gesetzgeber im Urteil vom 28. März 2006 (NJW 2006, 1261) zur Neuregelung dieser Materie eingeräumt hat.

    Eine Vorlagepflicht nach Art. 234 EGV besteht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbst dann nicht, wenn die betreffende gerichtliche Entscheidung mit keinen weiteren Rechtsmitteln angefochten werden kann (BVerfG, GewArch 2005, 246; EuGH, Slg. 1977, 957 = NJW 1977, 1585 - Hoffmann-La Roche -).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.06.2005 - 12 B 10190/05

    Private Vermittlung von Oddset-Wetten vorläufig zulässig

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 6 B 10895/06
    Es bestehen auch keine Aussichten, dass sie mit einem diesbezüglichen Begehren Erfolg haben würden (vgl. bereits OVG RP, 12 B 10190/05.OVG).

    Denn die Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels ist im Interesse der Eindämmung und Lenkung des Spieltriebs in Deutschland monopolisiert (vgl. OVG RP, 12 B 10190/05.OVG; Kment, NVwZ 2006, 617; Bücker/Gabriel, NVwZ 2006, 662).

  • EuGH, 24.05.1977 - 107/76

    Hoffmann-La Roche / Centrafarm

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 6 B 10895/06
    Eine Vorlagepflicht nach Art. 234 EGV besteht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbst dann nicht, wenn die betreffende gerichtliche Entscheidung mit keinen weiteren Rechtsmitteln angefochten werden kann (BVerfG, GewArch 2005, 246; EuGH, Slg. 1977, 957 = NJW 1977, 1585 - Hoffmann-La Roche -).
  • EuGH, 18.03.1980 - 52/79

    Procureur du Roi / Debauve

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 6 B 10895/06
    Die Bestimmungen über den Dienstleistungsverkehr sind nach der Rechtsprechung des EuGH (Slg. 1980, 833, Rn 9 - Debauwe -) nicht auf Betätigungen anwendbar, deren wesentliche Elemente nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen.
  • EuGH, 29.04.1999 - C-224/97

    Ciola

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 6 B 10895/06
    Zusätzlich ist vom EuGH (Slg. I 1999, 2517 = NJW 1999, 2355 - Ciola -) ausgesprochen worden, auch der Vertragspartner des Trägers der Dienstleistungsfreiheit könne sich wegen der "Parallelität der Rechtsstellung" auf diese berufen (vgl. hierzu Randelzhofer/Forsthoff in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Stand: 12/2005, Art. 49/50, Rn. 57).
  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 6 B 10895/06
    Als öffentliches Glücksspiel - dazu zählen auch Sportwetten zu festen Gewinnquoten (vgl. BVerwGE 114, 92 [94]) - wären die hier in Rede stehenden Sportwetten und ihre Vermittlung nur erlaubt, wenn dafür eine Konzession nach § 2 Abs. 2 LGlSpG vorläge (1.) oder eine solche wegen höher- bzw. vorrangigen Rechts nicht verlangt werden dürfte (2.).
  • EuGH, 31.01.1984 - 286/82

    Luisi und Carbone / Ministero dello Tesoro

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 6 B 10895/06
    Daneben ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt, dass auch ein grenzüberschreitender Bezug vorliegt, wenn der Empfänger der Dienstleistung in ein anderes Land der EG reist, um dort Dienste entgegen zu nehmen (sog. Dienstleistungsempfangsfreiheit; EuGH, NJW 1984, 1288 - Luisi und Carbone -).
  • BVerfG, 04.07.2006 - 1 BvR 138/05

    Sportwettenvermittlung

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

  • VGH Bayern, 10.07.2006 - 22 BV 05.457

    Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private

  • OVG Niedersachsen, 17.03.2005 - 11 ME 369/03

    Rechtmäßigkeit der Vermittlung von Sportwetten in Form der Oddset-Wette;

  • EuGH, 16.05.2006 - C-360/04

    Auswirkungen der Grundfreiheiten des EG-Vertrags im Glücksspielsektor;

  • VG Koblenz, 26.03.2008 - 5 K 1512/07
    Als öffentliches Glücksspiel - dazu zählen auch Sportwetten zu festen Gewinnquoten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2001 - 6 C 2/01 -, BVerwGE 114, S. 92) - wären die hier in Rede stehenden Sportwetten und ihre Vermittlung nach wie vor nur erlaubt, wenn dafür eine Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 LGlüG vorläge oder wegen höher- bzw. vorrangigen Rechts nicht verlangt werden dürfte (vgl. zu der früheren, insoweit gleichartigen Lage nach § 2 Abs. 2 LGlSpG OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 28. September 2006 - 6 B 10953/06.OVG -, NVwZ 2006, S. 1426, 2. Mai 2007 - 6 B 10086/07.OVG -, 22. August 2007 - 6 B 10741/07.OVG - und 16. November 2007 - 6 B 11035/07.OVG -).

    Angesichts der Zweckbestimmung des (alten) Staatsvertrags ist dies nach Ansicht des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. September 2006, a.a.O.) ebenso wie die gleichlautende Bestimmung des § 2 Abs. 1 LGlSpG so zu verstehen, dass nur ein einziges Unternehmen durch Erteilung einer Konzession mit dieser Aufgabenwahrnehmung betraut werden darf, das damit der sich nunmehr aus § 1 GlüStV ergebenden Zielfestlegung unterworfen ist, die nach dem klar geäußerten gesetzgeberischen Willen darin besteht, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern, die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern.

    Wörtlich heißt es darin: "Im Wesentlichen bleibt daher die bestehende Rechtslage in Rheinland-Pfalz, die ebenfalls eine Monopollösung vorsieht, unverändert." (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. September 2006, a.a.O.).

    Es steht dem Verbot der Vermittlung privater Sportwetten, die nicht konzessioniert sind, nicht entgegen (vgl. insoweit OVG Rheinland-Pfalz Beschlüsse vom 7. Dezember 2007 - 6 B 11183/07.OVG - und vom 28. September 2006 - 6 B 10895/06.OVG -, NVwZ 2006, S. 1426).

    Bei dem Verhältnis zwischen dem Vermittler und dem Wettkunden handelt es sich um ein innerstaatliches (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. September 2006, a.a.O.; Korte, NVwZ 2004, S. 1449).

    Das OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Beschluss vom 28. September 2006, a.a.O.) hat zutreffend ausgeführt, dass das einzig grenzüberschreitende Moment darin besteht, dass der Vermittler die Ergebnisse seiner Tätigkeit in Form von Daten per Tastendruck dem EG-ausländischen Buchmacher ins Ausland übermittelt.

    Auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erwähnt in ihrem Schreiben vom 4. April 2006 an den Bundesminister des Auswärtigen lediglich die Dienstleistungsfreiheit der Wettanbieter, die in anderen EU-Mitgliedstaaten niedergelassen sind, also der Buchmacher (vgl. zum Ganzen: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. September 2006, a.a.O.).

    Wegen der Begründung wird ebenfalls auf den Beschluss vom 28. September 2006 (6 B 10895/06, AS 33, 351 = NVwZ 2006, 1426, ESOVGRP) verwiesen.

  • VGH Hessen, 05.01.2007 - 2 TG 2911/06

    Untersagung privater Sportwetten in Hessen

    Die von dem Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 festgelegte Übergangsfrist gilt deshalb in der Sache auch für die Gestaltung der Rechtslage in Hessen (so entsprechend für Rheinland-Pfalz: OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 28.09.2006 - 6 B 10895/06 -).

    Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von Erlaubnissen für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit der Folge übereinstimmten, dass gemeinschaftsrechtlich von einer Pflicht zur Anerkennung der in einem Mitgliedsstaat erteilten Erlaubnis in jedem anderen Mitgliedsstaat auszugehen wäre (vgl. Bay. VGH, B. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 -, Abs. Nr. 58 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 28.09.2006 - 6 B 10895/06 -, Abs. Nr. 12).

    Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die an den Wettveranstalter in einem anderen Mitgliedsstaat erteilte Erlaubnis für einen von ihm unabhängigen Vermittler von Wetten in einem anderen Mitgliedsstaat mit der Folge gilt, dass dieser keiner selbständigen Erlaubnis in dem Mitgliedsstaat bedürfte, in dem die Wettvermittlung gegenüber den Wettkunden durchgeführt wird (vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 28.09.2006 - 6 B 10895/06 -, Abs. Nr. 11).

    Denn es hat seiner Entscheidung aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse zum Gefahr- und Suchtpotential von Sportwetten zugrunde gelegt (vgl. Abs. 99 ff. dieses Urteils); vgl. auch den Hinweis des OVG Rheinland-Pfalz auf entsprechende wissenschaftliche Untersuchungen, die sich mit den Gefahren von Glückspielen befassen, B. v. 28.09.2006 - 6 B 10895/06 -, Abs. Nr. 20).

    Im Übrigen ist eine solche Vorlage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach Art. 234 Satz 3 EG-Vertrag nicht geboten, da es nicht um die Aussetzung der Vollziehung eines auf einer Gemeinschaftsverordnung beruhenden nationalen Verwaltungsakts geht, sondern um die Anwendung von Gemeinschaftsrecht im Rahmen der von dem zuständigen nationalen Verfassungsgericht gestalteten Rechtslage (gegen eine Vorlagepflicht in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffend Sportwetten ebenso: Bay. VGH, B. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 -, Abs. Nr. 69; OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 28.09.2006 - 6 B 10895/06 -, Abs. Nr. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 31.10.2006 - 4 B 1774/06 -, Abs. Nr. 61).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 4 A 17/08

    Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

    Der Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 28. September 2006 - 6 B 10895/06 -, NVwZ 2006, 1426, beschäftigt sich mit möglichen Amtshaftungsansprüchen überhaupt nicht, die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11. April 2004 - 3 ZR 97/01 -, MDR 2002, 944, und vom 11. Oktober 2001 - 3 ZR 63/00 -, NJW 2002, 432, jedenfalls nicht mit der Frage, ob ein solcher "offensichtlich" ausgeschlossen wäre.

    Meyer/Hayer, BGesBl 2010, 299; Bürkle, Anhörung, S. 7; Tolzin, ebd., S. 14; vgl. bereits OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 28. September 2006 - 6 B 10895/06 -, juris.

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